Gemeinde Kals am Gro�glockner


Unterstützungserklärung für ein neues Volksbegehren

Ab sofort kann ein Volksbegehren mit der Bezeichnung "Stromkostensenkung durch Patentförderänderungsgesetz" durch die Abgabe einer Unterschrift im Gemeindeamt zu den Amtsstunden oder digital unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion unterstützt werden.


Volksbegehren „Stromkostensenkung durch
Patentförderänderungsgesetz“


Von einer Stromkostensenkung profitieren alle Haushalte,
Unternehmungen, ohne weiteren bürokratischen Aufwand, ohne Antrag.
Ein Großteil von patentfähigen Erfindungen wird von Einzelpersonen
privatrechtlicher Natur gemacht, erhalten jedoch keine ausreichende
Förderung. Patent-Anmeldungen und weitere Entwicklungen werden
oftmals durch das finanzielle Risiko, mangels Kreditgewährung,
Bürgschaften keiner Realisierung zugeführt.
Ein volkswirtschaftlicher Schaden durch Stagnation bleibt unerkannt und
der Stromkunde noch länger unnötig belastet.


Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber wird aufgefordert eine
gesetzliche Änderung der öffentlichen Patentförderungen,
insbesondere auch Förderung von Erfindungen durch
Privatpersonen lt. Antrag vorzunehmen:
Dass Privatpersonen wie auch Unternehmungen, Anspruch auf staatliche
Förderung mit Patenteinreichung erhalten. Spätestens nach
Patenterteilung soll der/die Antragsteller/in sämtliche Gebühren und
Kosten, von der Entwicklung bis zur Marktfähigkeit inkl. Veröffentlichung
zu 100% und bis zu 5 Jahren rückreichend ab dem Einreichdatum (mit
Belegvorlage) von der österreichischen Bundesregierung bzw. dem
zuständigen Ministerium ersetzt erhalten, wenn der/die Antragsteller/in
a) Österreichische/r Staatsbürger/in ist, eine Patenterteilung
erfolgte und eine Verwertung der Erfindung, bspw. durch die
Vergabe von Lizenzen, von Österreich aus erfolgt.
b) Ein bestehendes oder zu gründendes Unternehmen ist und der
Erfinder oder Patentinhaber innerhalb der Steuerhoheit von
Österreich gemeldet ist, das mit der Patentverwertung der
österreichischen Gesetzgebung unterliegt, auch wenn die
Erfindung von Personen anderer Nationalitäten ausgeht.
c) Gewinn, Einkommens- und Bezugsversteuerung in Österreich
erfolgt.
d) Die Förderungleichheit zwischen Privaterfindern, öffentlichen und
Firmenstrukturen egalisiert, gleichstellt.


Patentförderungen, wie und in welcher Höhe:
a. In einem ersten Stadium, eine nationale Anmeldung inkl. aller
dazu notwendigen Aufwendungen, Beschreibung,
Veröffentlichungen, Gebühren, Darstellungen und Anwaltskosten
sowie sonstiger Dokumentationsleistungen, die die
Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit bestätigen sowie, wenn
gefordert und notwendig, auch die Herstellung von Prototypen,
Versuchsanordnungen und Versuchsserien - lt. Belegvorlage zu
100% bei Patenterteilung, lt. Rechnungsvorlagen.
b. Weiters eine staatliche Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit,
c. Eine Befreiung von Gebühren und Steuervorauszahlungen bei
Firmenneugründung mit Hauptsitz in Österreich. Dies würde
zugleich eine Förder-Kostenlimitierung und Risikobegrenzung
bedeuten,
d. dies ohne Vorabinfo der Erfindung an das Patentamt wie z.B. zur
Erlangung eines Patentschecks notwendig.
e. In einem 2. Stadium, nach der Einreichung einer nationalen
Patentanmeldung, eine Förderung für die Kosten von
ausländischen Anmeldungen inkl. aller anfallenden Kosten wie
bspw. Übersetzungskosten, Gebühren und
Patentanwaltshonoraren in europäische Staaten lt. dem EPÜ und
in
f. Staaten außerhalb Europas, die internationale
Patentanmeldungen (auch PCT-Anmeldung genannt)
respektieren, die von der World Intellectual Property Organization
(WIPO) verwaltet werden,
g. unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges der österreichischen
Hauptniederlassung die zumindest an den Erfinder bzw. an das
patentinnehabende österreichische Unternehmen
Lizenzgebühren entrichten, die das Fördervolumen für die
ausländische Schutzerweiterung übertreffen.


Jeder Haushalt, jedes Unternehmen würde durch freiwerdendes
Kapital profitieren, wenn sich z.B. die Stromerzeugung und der
Strombezugspreis durch Patent(e) wesentlich reduzieren und auf
Importe verzichtet werden kann.


Alle Vorteile und Vorteilsvarianten hiermit aufzulisten würden den Antrags-
Umfang sprengen. Jeder kann sich selbst seinen Vorteil errechnen, wenn
er z.B. für Strom in Zukunft weniger bezahlen muss und außerdem ein
„Black-out-Szenario“ ausgeschlossen werden kann.


Der/die Antragsteller haben entsprechende technische
Patentansprüche die „Grüne“ Stromerzeugungs-Kosten wesentlich
senken zur Anmeldung in Ausarbeitung und ihrem Patentanwalt
bereits vorgelegt.

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